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Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich des Monats Juli 2014


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Einkommensteuer: Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

2.

Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen

3.

Zinserträge aus Ehegattendarlehen

4.

Wer muss eBay-Verkäufe versteuern?

5.

Steuerbegünstigung trotz SM-Studio in Ferienwohnung

6.

Lohnsteuerabzug Dritter - Haftungsfragen

7.

Werbungskostenabzug für Strafverteidigerkosten?

8.

Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Veräußerung trotz Liebhaberei?

9.

Nahe Angehörige und Darlehensverträge

10.

Mietkaution: Zur Verwertung im laufenden Mietverhältnis

11.

AGB-Recht: Bearbeitungsentgelt für Privatkredite?

12.

Zur Abzugsmöglichkeit von Zivilprozesskosten

13.

Kindergeldbescheinigung auch für nachrangig Berechtigte?

14.

Selbstanzeige und Meldung der Banken wegen Verdachts auf Geldwäsche

15.

Regelmäßige Arbeitsstätte beim Ausbildungsverhältnis

16.

Zur Anwendbarkeit von § 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

17.

Zuwendung: Rückforderung vom Lebensgefährten

18

ErbSt: Bewertungsabschlag für Grundstücke im Zustand der Bebauung

19.

Zur Behandlung von krankheitsbedingten Aufwendungen für Treppenlift

20.

Kein Lohn für Schwarzarbeit

21.

Zur Schadensersatzpflicht beim Grundstücksverkauf

22.

Gesellschafterdarlehen: Abgeltungsteuer für Zinsen?

23.

Unterstützung von Angehörigen im Ausland

24.

Berufstätige Kinder: Kein Anspruch auf Kindergeld?

25.

Nachverpfändung: Auslegung einer Eintragungsbewilligung

26.

Leasingvertrag: Zur Prozessführungsbefugnis

27.

Nutzung eines Dienstwagens: Zur Zuzahlung

28.

Zum Vorliegen einer Auswärtstätigkeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis



1. Einkommensteuer: Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

Kernaussage
Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO), die ein Gesellschafter zahlen muss, weil eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ein abweichendes Wirtschaftsjahr beansprucht, sind nicht im Billigkeitswege zu erlassen. Die etwaigen Nachteile eines abweichenden Wirtschaftsjahres sind nicht sachlich unbillig, sondern Ausfluss der Wahlrechtsausübung.

Sachverhalt
Der alleinige Kommanditist einer Kommanditgesellschaft und alleinige Anteilseigner der X-GmbH veräußerte im November 2010 seine Anteile bzw. brachte sie in die Z-GmbH ein. Die Gesellschaften hatten ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.9. bis zum 31.8. eines Jahres. Aus der Umstrukturierung resultierte ein der Einkommensteuer des Gesellschafters unterliegender Gewinn. Durch das abweichende Wirtschaftsjahr bei den Gesellschaften wurde zunächst am 15.7.2011 ein Einkommensteuerbescheid erlassen, der einen geschätzten Gewinnanteil enthielt. Später, am 24.9.2012, wurde nach Erlass der Feststellungbescheide ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2010 erlassen, der den höheren Gewinn und dementsprechend eine Verzinsung der Nachzahlung beinhaltete. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin den Erlass des Zinsbescheids wegen sachlicher Unbilligkeit. Gegen die Ablehnung des Finanzamts erhob er Klage.

Entscheidung
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Sachliche Unbilligkeit sei nicht gegeben, da der Kläger einen Liquiditätsvorteil erzielt habe. Auch die Argumentation des Klägers, bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gelte eine günstigere Verzinsungsregelung von 23 statt 21 Monaten nach Entstehung der Steuer, konnte das Gericht nicht überzeugen. Denn bei derartigen Einkünften ist ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gesetzlich vorgeschrieben. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist hierfür jedoch ein Wahlrecht erforderlich. Da die Verzinsung somit auf der Wahlrechtsausübung basiere, stellt sie nach Auffassung des Gerichts keine Ungleichbehandlung von verschiedenen Einkunftsarten dar.

Konsequenz
Bei der Ausübung des Wahlrechts zur Inanspruchnahme eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres müssen etwaige negative Folgen bei der Verzinsung in Kauf genommen werden. Steuerpflichtige, die offenkundig in die Verzinsung laufen, können diese durch eine vorherige Überweisung des Nachzahlungsbetrags vor Beginn des Zinslaufs an die Finanzkasse vermeiden.

2. Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen

Kernaussage
Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen führen beim Einlösen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen.

Sachverhalt
Der Kläger erwarb Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbriefen. Im Jahr 2011 ließ er sich dreimal Gold liefern. Die Bank legte die Ausübung der Lieferansprüche als Einkünfte aus Kapitalvermögen (211.000 EUR) aus, wohingegen der Kläger die Auffassung vertritt, es könne lediglich ein Veräußerungsgewinn gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegen, sofern die Veräußerung des erhaltenen Goldes innerhalb der Jahresfrist erfolge. Gegen die Einspruchsentscheidung wurde Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster erhoben.

Entscheidung
Das FG gab der Klage statt. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung führe lediglich zum Untergang dieser und stelle keine Veräußerung dar. Weiterhin werde die Emittentin von ihrer Leistungspflicht - Auslieferung des Goldes - befreit, so dass keine Kapitalforderung vorliege. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Revision zum Bundesfinanzhof vom Finanzgericht zugelassen worden.

Konsequenz
Entsprechende Fälle sollten mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren offen gehalten werden. Zu beachten ist, dass das im Wege der Geltendmachung des Lieferrechts erhaltene Gold bei einer anschließenden Veräußerung innerhalb eines Jahres zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft führt.

3. Zinserträge aus Ehegattendarlehen

Kernaussage
Der Abgeltungssteuersatz von 25 % findet auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen keine Anwendung. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen seitens des Finanzgerichtes nicht.

Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Ehemann gewährte seiner Frau verschiedene verzinsliche Darlehen. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinserträge aus diesen Ehegattendarlehen dem tariflichen Einkommensteuersatz, so der Beklagte, oder dem Abgeltungssteuersatz von 25 %, so die Kläger, unterliegen.

Entscheidung
Das Finanzgericht Köln gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Der Abgeltungssteuersatz finde auf vereinnahmte Schuldzinsen aus Ehegattendarlehen keine Anwendung, da sie solchen Erträgen zuzurechnen sind, die durch nahe stehende Personen erzielt wurden. Zwar sei der der Begriff der nahe stehenden Person bislang noch nicht gesetzlich definiert worden, nach der Gesetzesbegründung wird ein Näheverhältnis angenommen, wenn einer der beteiligten Personen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Diese Definition hat die Finanzverwaltung übernommen. Da beide Ehegatten an der Erzielung der Einkünfte des jeweils anderen Ehegatten wirtschaftlich interessiert sind und sie zusätzlich von einer Steuerspreizung profitieren, treffe die angeführte Definition doppelt zu. Ein besonderes Näheverhältnis ergebe sich bei Eheleuten auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde aber wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Konsequenz
Zinseinkünfte aus Ehegattendarlehen zählen zu den Einkünften aus Näheverhältnissen und unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Der BFH wird im Revisionsverfahren zu klären haben, wie der Begriff der "nahe stehenden Person" im Sinne der streitigen Norm auszulegen ist und ob diese Vorschrift verfassungsgemäß ist. Neben diesem Verfahren sind noch weitere Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Mit Berufung auf eines dieser Verfahren sollte in entsprechenden Fällen Einspruch eingelegt werden.

4. Wer muss eBay-Verkäufe versteuern?

Kernfrage
Wer beim Kiosk um die Ecke kauft, weiß mit wem er es zu tun hat. Bei Internetkäufen hingegen ist dies selten eindeutig. Dies stellt auch den Fiskus vor das Problem, denjenigen zu bestimmen, der die Umsätze erbringt.

Sachverhalt
Ein Ehepaar verkaufte "private" Gegenstände über eBay, die entweder einem der Ehegatten oder ihnen gemeinsam gehörten. Hierzu bedienten sie sich eines auf den Ehemann angelegten Nutzerkontos, das er unter einem Pseudonym (Nickname) betrieb. Im ersten Rechtsgang war zunächst streitig, ob die vorgenommene Veräußerung einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über "ebay" der Umsatzsteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass diese Umsätze der Umsatzsteuer unterlägen, da die Eheleute wie Händler agierten. Offen blieb allerdings noch die Frage, wer von den Ehegatten (einzeln oder gemeinsam) diese Umsätze zu versteuern hatte. Das Finanzamt hatte hier die Eheleute gemeinschaftlich als Steuerschuldner herangezogen. Die Sache wurde vom BFH an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Entscheidung
Für das FG Baden-Württemberg ist hinsichtlich der Zurechnung der Umsätze allein entscheidend, wer im Außenverhältnis als Verkäufer auftritt. Bei Verwendung eines "Nicknamens" sei dies derjenige, der sich bei Eröffnung des eBay-Kontos diesen anonymen Nutzernamen hat zuteilen lassen. Der Ehemann war daher alleine Schuldner der Umsatzsteuer.

Konsequenzen
Wer umfangreich über das Internet Verkäufe tätigt, muss zwei Dinge beachten: Tritt er wie ein Händler auf, unterliegen seine Umsätze der Umsatzsteuer, sofern er die Grenze für Kleinunternehmer überschreitet (17.500 EUR). Lässt er Verkäufe Dritter über sein Nutzerkonto zu, so muss er damit rechnen, dass diese ihm zugerechnet werden. Dies ist zum einen von Bedeutung im Hinblick auf das Erreichen der Kleinunternehmergrenze, zum anderen schuldet der Verkäufer dann auch die Umsatzsteuer für Dritte. Auch wenn Verkäufe über das Internet selten die umsatzsteuerlich relevanten Grenzen überschreiten, so können Verkäufer das Risiko der Umsatzsteuer zu unterliegen verringern, in dem sie ihr Nutzerkonto ausschließlich für eigene Umsätze nutzen.

5. Steuerbegünstigung trotz SM-Studio in Ferienwohnung

Kernfrage
Seit Einführung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsumsätze häufen sich die Verfahren, die die Abgrenzung der Beherbergungsumsätze zu anderen, nicht begünstigten Umsätzen zum Gegenstand haben; nicht immer geht es um Alltägliches.

Sachverhalt
Der Kläger vermietete eine Ferienwohnung (100 qm). 70 qm der Wohnung bestanden aus Wohn-, Schlafzimmer, Küche und Bad. Die restlichen Räume (30 qm) waren für besondere Bedürfnisse eingerichtet. Sie beinhalteten ein SM-Studio sowie ein "ärztliches Behandlungszimmer", das unter anderem mit einem Gynäkologiestuhl eingerichtet war. Das Finanzamt unterwarf die Vermietungsumsätze dem Regelsteuersatz, da nicht die Beherbergung im Vordergrund stehe, sondern die Nutzung der Räume für sexuelle Praktiken. Es verwies diesbezüglich auf die Internetseite des Klägers, die mit dem Slogan warb "Lust und Leidenschaft, Sinnlichkeit und Ekstase sowie Erotik und Geborgenheit". Der Kläger verwies dagegen auf wissenschaftliche Studien, wonach der Geschlechtsverkehr ca. 15 Minuten dauere, so dass seine Gäste selbst bei mehrmaligen Sex genügend Zeit für die Nutzung der Wohnung hätten, zudem seien Hotelzimmer unstrittig begünstigt, obwohl hier das Bett im Mittelpunkt stehe und ebenfalls häufig dem sexuellen Vergnügen diene.

Entscheidung
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, dass der überwiegende Teil der Wohnung der Beherbergung diene. Die speziell eingerichteten Räume seien hierzu als Nebenleistungen zu qualifizieren. Diese seien jedoch nicht begünstigt, da das Umsatzsteuergesetz explizit nur die unmittelbar der Vermietung dienenden Umsätze begünstigt. Das FG teilte die Umsätze des Klägers daher entsprechend den Flächen in 70 % begünstigte und 30 % nicht begünstigte Umsätze auf.

Konsequenzen
Das Urteil dürfte sachgerecht sein. Zwar teilen Nebenleistungen in der Regel umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung, der Bundesfinanzhof hatte jedoch hinsichtlich der Frage, ob das Frühstück in Hotels begünstigt zu besteuern sei, die Vermietungen von diesem Grundsatz ausgenommen. Wichtig für die Praxis ist auch der Hinweis des FG, dass es lediglich darauf ankomme, dass Räume vermietet werden. Ob und in welchem Umfang diese tatsächlich von den Mietern genutzt werden sei unerheblich. Zu beachten ist aber, dass im vorliegenden Fall die Räumlichkeiten weder der Prostitution dienten, noch der Kläger zusätzliche Dienstleistungen (z. B. Getränkeverkauf) über die Vermietung hinaus erbrachte, was voraussichtlich schädlich für die Begünstigung gewesen wäre.

6. Lohnsteuerabzug Dritter - Haftungsfragen

Kernproblem
Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat. Doch damit nicht genug: Er haftet auch dann, wenn ein "Dritter" die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers trägt und dabei Fehler unterlaufen. Ein "Dritter" ist z. B. die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), die unter anderem Abgeltungszahlungen für Urlaubsentschädigungen an die Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft leistet und dabei auch steuerliche Pflichten zu beachten hat. Ob die Haftung des Arbeitgebers auch dann gerechtfertigt ist, wenn die ULAK auf einem von ihrem Finanzamt genehmigten Verzicht auf den Lohnsteuereinbehalt handelt, war Anlass eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt
Arbeitgeber war ein ausländisches Unternehmen des Maurer- und Betonhandwerks, das in Deutschland eine Zweigniederlassung betrieb und ausländische Arbeitnehmer auf inländische Baustellen entsandte. Die ULAK zahlte den im Tarifvertrag festgelegten Urlaubsanspruch an solche Arbeitnehmer ohne Lohnsteuer aus, die sich weniger als 183 Tage im Inland aufhielten. Hierbei berief sie sich auf ein Schreiben ihres Betriebsstättenfinanzamts, das in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Hessischen Finanzministerium ein Absehen vom Steuerabzug genehmigt hatte. Der Arbeitgeber war durch die von der ULAK übersandten Übersichten über die ausbezahlten Urlaubsvergütungen informiert. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung forderte das Finanzamt (offensichtlich unstreitig) Lohnsteuern der unter die 183-Tage-Regelung fallenden Arbeitnehmer nach und nahm den Arbeitgeber in Haftung. Dieser klagte gegen den Haftungsbescheid.

Entscheidung
Nachdem das Finanzgericht das falsche Finanzamt beim Erlass des Haftungsbescheids als ursächlich für die Stattgabe der Klage ansah, hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) materiell keinen Anlass für die Haftung des Arbeitgebers gesehen. Denn nach der Entscheidung des BFH fehlt es an einer vorschriftswidrigen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, wenn der Dritte beim Lohnsteuerabzug entsprechend einer Lohnsteueranrufungsauskunft verfährt oder den Lohnsteuerabzug nach den Vorgaben der zuständigen Finanzbehörden der Länder oder des Bundes vornimmt. Da die ULAK aufgrund des Schreiben ihres Betriebsstättenfinanzamts, welches im Einvernehmen mit dem Hessischen Finanzministerium gehandelt hatte, keine Lohnsteuer einbehielt, habe die ULAK folglich den "Weisungen und Vorschriften" des Auftrag gebenden Finanzamts Rechnung getragen und damit die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten. Der Haftungstatbestand sei in einem solchen Fall nicht erfüllt.

Konsequenz
Zahlungen an die ULAK führen in der Praxis häufig zu Verdruss bei Arbeitgebern der Baubranche. Ein doppeltes Ärgernis konnte durch die Entscheidung des BFH abgewendet werden.

7. Werbungskostenabzug für Strafverteidigerkosten?

Kernaussage
Kosten im Rahmen einer Strafverteidigung sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn diese Kosten durch Handlungen ausgelöst wurden, die in einem objektiven Zusammenhang mit der Berufsausübung des Steuerpflichtigen stehen. Die zur Last gelegte Handlung muss dabei ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst sein.

Sachverhalt
Gegen den Kläger (Steuerberater) wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, da er unter anderem Verkäufe von Aktienoptionsrechten, die gegenüber der Gesellschaft bestanden, in seiner Einkommensteuererklärung nicht angegeben hatte. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Strafprozessordnung eingestellt. Die aus dem Strafverfahren resultierenden Rechtsanwaltskosten und aufgewendeten Zinsen, die der Kläger in seiner Steuererklärung geltend machen wollte, wurden vom Finanzamt nur zu 20 % anerkannt. Hiergegen klagte er vor dem Finanzgericht Hessen.

Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass eine Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Einkommensteuererklärung eines Steuerberaters in keinem Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit steht. Die durch eine Strafverteidigung versuchte Vermeidung beruflicher beziehungsweise berufsrechtlicher Konsequenzen und eines (zukünftigen) Einnahmeverlustes heile diesen Mangel nicht. Strafverteidigerkosten im Rahmen der Verteidigung beim Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern könnten ebenfalls nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder verwendet wurden und sich dadurch die betrieblichen Steuern verringern. Darüber hinaus wurde auch der Abzug der Strafverteidigerkosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen verneint, da die Kosten geringer als die zumutbare Belastung in Höhe von 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Klägers waren.

Konsequenz
Strafverteidigerkosten müssen im direkten Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, um als Werbungskosten abziehbar zu sein. Zielt die Strafverteidigung lediglich auf die Vermeidung berufsrechtlicher Konsequenzen ab, ist ein Werbungskostenabzug nicht zulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

8. Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Veräußerung trotz Liebhaberei?

Kernproblem
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2012 zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden, dass Schuldzinsen aus der Anschaffung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie auch noch nach Veräußerung des Gebäudes als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können. Das gilt allerdings nur insoweit, wie der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen. Ob die Veräußerung als Spekulationsgeschäft einer Besteuerung unterlag, ist dabei unerheblich, wie der BFH erst kürzlich klarstellte. Die neue Rechtsprechung hat der BFH jetzt in Kombination zur Liebhaberei bei den Vermietungseinkünften erweitert.

Sachverhalt
Ein Arzt hatte ein mit einer Gaststätte und Pächterwohnung sowie 7 Ferienwohnungen bebautes Grundstück erworben und hieraus negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2003 bis 2006 erzielt. Ursächlich dafür war die Insolvenz des Generalmieters im Jahr 2003. Hiernach betrieb der Arzt mit mäßigem Erfolg die Vermietung in Eigenregie und parallel dazu eine Veräußerung, was ihm erst im Jahr 2008 gelang. Bis dahin hatte er die Gaststätte in eine Wohnung umgewandelt und dauerhaft vermietet sowie die Ferienwohnungen über die Kurverwaltung vermarktet. Das Finanzamt unterstellte ab dem Jahr 2003 Liebhaberei. Davon ging auch das Finanzgericht (FG) aus, erkannte aber die von dem Arzt gezahlten nachträglichen Schuldzinsen nach der neueren Rechtsprechung des BFH als Werbungskosten an. Hiergegen legte die Verwaltung Revision ein.

Entscheidung
Der BFH schloss sich der Auffassung des FG nicht an und wies die Sache an dieses zurück, da die Sache nicht spruchreif war. Ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach Auffassung der BFH-Richter dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt habe, die Absicht jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen sei. Dagegen sei der Wegfall der Absicht für das Gesamtobjekt erneut zu überprüfen. Denn das Finanzamt und das FG hätten den Wegfall der Absicht offensichtlich nicht objektbezogen für jede einzelne der Wohnungen beziehungsweise für die Gaststätte geprüft. Wenn mehrere Objekte auf Grundlage verschiedener Rechtsverhältnisse vermietet werden würden, sei jede Tätigkeit aber für sich zu beurteilen.

Konsequenz
Die zuletzt günstige Rechtsprechung des BFH zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen hilft bei Liebhaberei nicht weiter. Ob Liebhaberei jedoch überhaupt vorliegt, muss zumindest im Streitfall in Bezug auf die Ferienwohnungen nach den Grundsätzen des BFH zur Vermietung in Eigenregie ohne Selbstnutzung geprüft werden.

9. Nahe Angehörige und Darlehensverträge

Kernaussage
Bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen sind die üblichen Vertragsgestaltungen zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstituten sowie die Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen, wenn das Interesse auf eine gut verzinsliche Geldanlage gerichtet ist.

Neuerung
Dienen Darlehensverträge zwischen Angehörigen nicht nur der zusätzlichen Aufnahme von Finanzierungsmitteln außerhalb einer Bankfinanzierung, sondern auch dem Interesse an einer guten Kapitalanlage, so sind als Vergleichsmaßstab nicht mehr nur die üblichen Vertragsgestaltungen zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstitut zu berücksichtigen. Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) können zusätzlich auch die Vereinbarungen im Geldanlagebereich hinzugezogen werden. Mit dem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wird das Schreiben des BMF zur steuerlichen Anerkennung von Darlehnsverträgen zwischen Angehörigen aus dem Jahr 2010 entsprechend dieser Rechtsprechung abgeändert.

Konsequenz
Nach dem Urteil des BFH, welches nun die Finanzverwaltung auf alle offenen Fälle anwendet, kann neben der fremdüblichen Vertragsgestaltung auch im Rahmen des Fremdvergleichs berücksichtigt werden, welche Vereinbarungen im Anlagebereich üblich sind. Hierzu gehört auch das Stehenlassen von Zinsen. Insgesamt erweitert sich im Vergleich zur bisherigen sehr strikten Ansicht der Finanzverwaltung die Möglichkeit, spezifisch gestaltete Darlehensbeziehungen auch als fremdüblich zu qualifizieren.

10. Mietkaution: Zur Verwertung im laufenden Mietverhältnis

Kernaussage
Eine Vereinbarung, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Verwertung streitiger Forderungen zu verwerten, ist unzulässig.

Sachverhalt
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung des Beklagten. Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin 1.400 EUR auf ein Kautionskonto. Eine Zusatzvereinbarung der Parteien zum Mietvertrag bestimmt: "Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen ..." Als die Klägerin später eine Minderung der Miete geltend machte, ließ sich der Beklagte während des laufenden Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen. Die Klägerin verlangt, den Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und insolvenzfest anzulegen. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung legte der Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Entscheidung
Die Revision blieb erfolglos. Die Richter entschieden, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der von der Klägerin bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen. Das Vorgehen des Beklagten widerspreche dem Treuhandcharakter der Mietkaution. Der Vermieter habe die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhalte, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Die hiervon zum Nachteil der Klägerin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sei deshalb unwirksam.

Konsequenz
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Kaution soll die Ansprüche des Vermieters bei Mietbeendigung sichern - mehr nicht. Daher darf sie nicht zuvor verwendet werden.

11. AGB-Recht: Bearbeitungsentgelt für Privatkredite?

Kernaussage
Vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam. Hiermit werden die Kosten für Tätigkeiten durch die Kunden getragen, die die Bank in eigenem Interesse oder auf Grund bestehender Rechtspflichten zu erbringen hat.

Sachverhalt
Im ersten Verfahren klagte ein Verbraucherschutzverein auf die Unwirksamkeit der im Preisaushang der beklagten Bank für Privatkredite enthaltenen Klausel "Bearbeitungsentgelt einmalig 1 Prozent". In einem weiteren Verfahren begehren die Kläger die Rückzahlung des von der beklagten Bank beim Abschluss eines Verbraucherdarlehens berechneten Bearbeitungsentgelts. In der Vertragsmaske, über die die Kläger im März 2012 den Online-Darlehensvertrag abschlossen, war ein automatisch berechnetes und in das Vertragsformular eingesetztes Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1.200 EUR enthalten, welches für die Kapitalüberlassung geschuldet wurde. Das Entgelt sollte mitfinanziert werden und somit Bestandteil des Kreditnennbetrages sein. Bei Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages ist das Entgelt fällig und wird in voller Höhe einbehalten.

Entscheidung
In beiden Verfahren wurden die Revisionen der beklagten Banken zurückgewiesen, da nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) die Bestimmungen hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren der AGB-Inhaltskontrolle nicht standhielten. Ausreichend für die Klassifizierung als AGB ist die Tatsache, dass wiederholt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages das Bearbeitungsentgelt errechnet und in ein Leerfeld der Vertragsurkunde eingesetzt wird. Es handelt sich in beiden Fällen um der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden, nicht jedoch um kontrollfreie Preisabreden. Zu Recht sei von den Berufungsgerichten angenommen, dass das Bearbeitungsentgelt ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta darstellt. Demnach sei das Bearbeitungsentgelt weder Entgelt der Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung. Allein der zu zahlende Zins stelle den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar und sei somit das Entgelt für die Hauptleistung.

Konsequenz
Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, können gegenüber ihrem Kreditinstitut einen Erstattungsanspruch haben, jedenfalls bei allen Darlehensverträgen, die seit dem 1.1.2011 abgeschlossen worden sind.

12. Zur Abzugsmöglichkeit von Zivilprozesskosten

Kernproblem
Im Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (agB) zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Finanzverwaltung hat das Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Mit Wirkung vom 30.6.2013 wurde das EStG dahingehend geändert, dass Prozesskosten nur dann als agB zu berücksichtigen sind, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Für die Zeit davor häufen sich die Streitfälle vor den Finanzgerichten (FG), jetzt beim FG Münster.

Sachverhalt
Eheleute wurden im Jahr 2000 geschieden und hatten in einem Ehevertrag die Lasten eines gemeinsamen Hauses geregelt. Bei den Verhandlungen über die Auseinandersetzung des Hauseigentums im Jahr 2007 konnten sich die Parteien hinsichtlich der vom geschiedenen Ehemann geforderten Nutzungsentschädigung für das Bewohnen des Hauses durch seine frühere Ehefrau nicht einigen, so dass diese verklagt wurde und ihrerseits Widerklage einlegte. In einem Vergleich vor dem Amtsgericht im Jahr 2009 wurde ein zukünftiger Wohnwert festgelegt. Darüber hinaus wies das Amtsgericht die Widerklage ab und verurteilte die Geschiedene auf eine Nutzungsentschädigung für das Jahr 2008. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Berufung endete in einem weiteren Vergleich. Den für das Jahr 2010 als agB von der Ehefrau beantragten Abzug der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Berufungsverfahrens von über 6.300 EUR versagte das Finanzamt mit Bezug auf den Nichtanwendungserlass den Abzug.

Entscheidung
Das FG ließ den beantragten Abzug als agB zu, denn die neue gesetzliche Regelung entfalte für die Vergangenheit keine Geltung. Der BFH verlange in seiner Rechtsprechung, dass die Kosten für den Steuerpflichtigen unausweichlich seien und er sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe. Demgemäß wären Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Nach Auffassung des FG bestand für das Berufungsverfahren durchaus eine hinreichende Erfolgsaussicht, die auch in dem Prozessvergleich realisiert wurde.

Konsequenz
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Ähnliche Verfahren sind bereits beim BFH anhängig. Zumindest für bis zum 29.6.2013 aufgewendete Zivilprozesskosten kann nur empfohlen werden, Verfahren durch Rechtsbehelfe offenzuhalten.

13. Kindergeldbescheinigung auch für nachrangig Berechtigte?

Kernproblem
Die Eltern sind grundsätzlich gemeinsam Anspruchsberechtigte des Kindergelds. Die Auszahlung erfolgt jedoch nur an einen Berechtigten. Ist das Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern aufgenommen, bestimmen diese untereinander den Empfänger des Kindergelds. Ansonsten wird an denjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Unabhängig von der Auszahlung wird das Kindergeld bei der steuerlichen Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag grundsätzlich jeweils zur Hälfte bei beiden Eltern angerechnet. Bei einem intakten Familienhaushalt spielt es eine weniger bedeutende Rolle, ob das Kindergeld an den Vater oder die Mutter ausbezahlt wird. Hier können aber außersteuerliche Gründe, z. B. Gehaltszuschläge im öffentlichen Dienst, die an den Bezug des Kindergelds geknüpft sind, den Ausschlag für die Wahl geben. Insbesondere in Trennungs- und Scheidungsfällen hat das Kindergeld auch Auswirkung auf Unterhaltsleistungen. Ob dann jeder Berechtigte Anspruch auf Auskünfte über das gezahlte Kindergeld hat, war Anlass eines Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt
Ein Vater bezog für seine Tochter bis Januar 2009 Kindergeld. Ab Februar hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf, weil die geschiedene Ehefrau und Mutter als vorrangig Berechtigte den Kindergeldantrag gestellt hatte. Weitere Auskünfte über Zeitpunkt und Höhe der Auszahlung an die Mutter wollte die Familienkasse dem Vater nicht geben und berief sich auf das Steuergeheimnis. Daraufhin beantragte der Vater die gesetzlich zulässige Kindergeldbescheinigung. Diese erteilt die Familienkasse dem "Berechtigten" auf Antrag über das im Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld. Auch das verweigerte die Familienkasse, weil ein solcher Antrag nur von der Kindsmutter als Berechtigte gestellt werden könne. Der Klage des Vaters gab das Finanzgericht (FG) München statt. Über die Revision musste der BFH entscheiden.

Entscheidung
Der BFH bejahte den Anspruch des Vaters. Nach Auffassung des Senats sei jedem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Kindergeld habe, auf Antrag eine Kindergeldbescheinigung zu erteilen. Daher könne auch ein sogenannter nachrangig Berechtigter, dessen Anspruch gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person zurücktrete, die Bescheinigung verlangen. Das Steuergeheimnis stehe dem nicht entgegen, weil sich der Anspruch direkt aus dem Gesetz ergebe und die Offenbarung damit ausdrücklich zugelassen sei.

Konsequenz
Weil die steuerliche Günstigerprüfung ab dem Jahr 1996 nur auf den abstrakten Kindergeldanspruch abstellt, sind fast nur außersteuerliche Folgen der Entscheidung ersichtlich.

14. Selbstanzeige und Meldung der Banken wegen Verdachts auf Geldwäsche

Kernaussage
Banken müssen bei Anforderung von Unterlagen zur Selbstanzeige eine Verdachtsmeldung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) machen.

Neuerung
Kaum steht die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige fest, droht reuigen Steuerhinterziehern Ungemach von Seiten der Banken. Es ist zu befürchten, dass bereits mit der Anforderung von Besteuerungsgrundlagen bei deutschen Kreditinstituten die Steuerhinterziehung entdeckt wird und deshalb die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht mehr eintritt. Aufgrund eines Rundschreibens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist davon auszugehen, dass deutsche Kreditinstitute bei Kenntnis über eine geplante oder durchgeführte Selbstanzeige eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) abgeben. In ihrem Rundschreiben vom 5.3.2014 hat die BaFin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Banken über eine (geplante) Selbstanzeige eine Verdachtsmeldung zu erstatten haben, sofern die Möglichkeit besteht, dass eine entsprechende Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung oder Vermögenswerten des Kunden steht. Da die Kreditinstitute dieses grundsätzlich nicht prüfen können und generell zur genauen Prüfung nicht verpflichtet sind, werden diese im Zweifel immer gegen den Kunden entscheiden und die (geplante) Selbstanzeige melden.

Konsequenz
Deutsche Kreditinstitute dürfen zur Vorbereitung einer Selbstanzeige nicht eingebunden werden. Kunden sollten frühestens, wenn überhaupt, erst nach Abgabe einer Selbstanzeige mit ihrem Bankberater hierüber sprechen. Da die Anforderung von Besteuerungsgrundlagen bei deutschen Kreditinstituten mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verdachtsmeldung an die Ermittlungsbehörden auslöst, verbleibt in diesen Fällen lediglich die Abgabe einer Selbstanzeige mit geschätzten Werten.

15. Regelmäßige Arbeitsstätte beim Ausbildungsverhältnis

Kernproblem
Ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) hat, kann Anknüpfungspunkt für viele steuerliche Fragestellungen sein. Dies gilt z. B. für die Bemessung von steuerlichen Sachbezügen bei der Überlassung eines Dienstwagens oder im Reisekostenrecht. Gleichwohl sind Fälle ohne das Vorliegen einer Arbeitsstätte denkbar. Solche Arbeitnehmer haben dann Dienstreisen und können unter anderem Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate oder höhere Fahrtkosten geltend machen. Erst zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bei einem auf 2 Jahre befristeten Zeitsoldaten und einem 3 Jahre abgeordneten Beamten die Fahrten als Reisekosten eingestuft.

Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Fahrten eines Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb seines Vaters sowie zur Berufsschule. Während das Finanzamt die Fahrten zur Berufsschule nach Dienstreisegrundsätzen behandelte, setzte es die Fahrten in den Betrieb mit der Entfernungspauschale an. In der Folge musste der Vater das im Jahr 2011 noch letztmalig einkommensabhängig gewährte Kindergeld zurückzahlen. In der erfolgreichen Klage hatte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz von einer Entscheidung des BFH leiten lassen, der die Fahrtaufwendungen eines FH-Studenten während der beiden praktischen Studiensemester als Reisekosten gewertet hatte, und im Streitfall ebenso entschieden. Der BFH musste über die Revision des Finanzamts entscheiden.

Entscheidung
Der 3. Senat des BFH würdigt die Fahrten von Auszubildenden zum Ausbildungsbetrieb als solche zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das gelte zumindest für Ausbildungsdienstverhältnisse mit Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, bei denen der Auszubildende dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet sei und diesen fortlaufend aufsuche, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen. Allein der Umstand, dass ein Ausbildungsverhältnis regelmäßig zeitlich befristet sei, reiche nicht aus, die Qualifikation als regelmäßige Arbeitsstätte zu versagen. Entgegen der Vorentscheidung sei der Fall des Studenten nicht vergleichbar, weil dort die Hochschule Mittelpunkt der Tätigkeit bliebe und zudem keine Einkünfte erzielt wurden.

Konsequenz
In Teilen der Literatur wird die Auffassung des 3. Senats in Zweifel gezogen, zumal sie zum Kindergeld und in Divergenz zu den Entscheidungen des 6. Senats im Zusammenhang mit Fahrtaufwendungen zur Universität bzw. während des Praxissemesters ergangen ist. Mit Hinweis auf ein weiteres anhängiges Verfahren (Fahrtkosten bei dualer Ausbildung) wird empfohlen, Verfahren offenzuhalten, auch um abzuwarten, ob Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

16. Zur Anwendbarkeit von § 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

Kernfrage
Um sicherzustellen, dass die standardisierten Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes für Wirtschaftsgüter einerseits und dauerhafte Nutzungen (Nießbrauch, Wohnrecht usw.) andererseits nicht dazu führen, dass der Kapitalwert der abzugsfähigen Nutzung höher sein kann als der Wert des Wirtschaftsgutes selber, ist im Bewertungsgesetz eine Höchstbetragsbegrenzung vorgesehen. Der Bundesfinanzhof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diese Bewertungsvorschrift auch auf Erwerbe nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform anwendbar ist.

Sachverhalt
Geklagt hatte ein Erwerber, der Eigentum an einer Immobilie erworben hatte, an der ein lebenslanges Wohnrecht bestellt war. In der Schenkungsteuererklärung wurden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachten ermittelte Werten angegeben; allerdings verzichtete der Erwerber darauf, einen niedrigeren gemeinen Wert für das Objekt zu ermitteln und zu erklären. Das Finanzamt begrenzte in seinem Schenkungsteuerbescheid die Abzugsfähigkeit der lebenslangen Nutzung auf der Grundlage der bewertungsrechtlichen Begrenzungsvorschrift, in dem es den Grundbesitzwert durch 18,6 teilte und damit zu einem um rund die Hälfte geringeren Jahreswert der Nutzung gelangte als der Sachverständige. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zunächst Erfolg, wurde aber nunmehr durch den Bundesfinanzhof abgewiesen.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof erklärt die bewertungsrechtliche Begrenzungsvorschrift zunächst auch für die Rechtslage nach der Erbschaftsteuerreform für anwendbar, weil Sinn und Zweck der Norm sich nicht geändert hätten. Dies gelte jedenfalls, wenn die Nutzung erst nach Ermittlung des Grundbesitzwertes im Rahmen der vorgesehenen Bewertungsverfahren für Grundbesitz auf Ebene der Festsetzung der Erbschaftsteuer zum Abzug gelange (Stichwort: Abzug von auf dem Wirtschaftsgut lastenden Verbindlichkeiten mit ihrem Kapitalwert). Diese Vorgehensweise greife auch nicht in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen ein, weil es dem Steuerpflichtigen unbelassen sei, die wertmindernde Nutzung bereits auf Bewertungsebene im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes zu berücksichtigen, was aber im konkreten Fall nicht erfolgt war.

Konsequenz
Die Entscheidung macht deutlich, dass Bewertungsvorschriften, wenn bei der Bewertung abzugsfähige Nutzungen eine Rolle spielen können, besonderes Augenmerk geschenkt werden muss. Insbesondere sollte eine Vergleichsrechnung dahingehend erfolgen, ob mit dem Kapitalwert der Nutzung nicht ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden kann. Auf Ebene der Steuerfestsetzung droht jedenfalls die Begrenzung der Abzugsfähigkeit.

17. Zuwendung: Rückforderung vom Lebensgefährten

Kernaussage
Eine Zuwendung ist auch dann als unbenannte Zuwendung einzuordnen, wenn sie den Lebensgefährten erst für den Fall des Todes finanziell absichern soll, sofern in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Zuwendenden hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigen soll. Die Grundlage der Zuwendung fällt jedoch mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft weg.

Sachverhalt
Der Kläger, Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 EUR mit Laufzeit bis Ende Oktober 2009, lebte seit dem Jahr 2003 mit der Beklagten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Im Mai 2007 unternahmen die Parteien eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz zuvor veranlasste der Kläger die Aufteilung des Sparbriefs, wobei eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 EUR auf den Namen der Beklagten ausgestellt wurde. Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien. Mit der Klage verlangt der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs und nach Gutschrift des Geldbetrages auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 EUR nebst Zinsen durch den Nachlassverwalter der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt. Anders als das Oberlandgericht war der BGH der Auffassung, dass die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen der Beklagten nicht als Schenkung sondern als unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten einzuordnen ist. Sie diente der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In der zugrundeliegenden Abrede kam gleichwohl zum Ausdruck, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte. Mit Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist auch der Grund für die Zuwendung weggefallen, so dass der Kläger Anspruch auf Rückzahlung hat.

Konsequenz
Soll die Zuwendung die Lebens- und Versorgungsgemeinschaft erhalten und sichern, verfolgt der Zuwendende auch eigennützige Zwecke; es handelt sich um keine Schenkung. Ausgleichsansprüche können nach einer Trennung oder nach dem Tod desjenigen Lebensgefährten, der die Zuwendung erhalten hat, entstehen.

18. ErbSt: Bewertungsabschlag für Grundstücke im Zustand der Bebauung

Kernfrage
Für Grundstücke, die reine Vermietungsobjekte darstellen, gewährt das Erbschaftsteuergesetz in seiner derzeitigen Fassung einen 10 %igen Bewertungsabschlag. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte nunmehr darüber zu befinden, ob die Gewährung dieses Bewertungsabschlags eine bereits vorhandene Vermietung voraussetzt oder nicht.

Sachverhalt
Zwei Geschwister waren Miteigentümer einer von ihnen selbstgenutzten Immobilie. Daneben hatten sie zwei weitere Grundstücke erworben und mit dem Bau von Einfamilienhäusern begonnen, die sie nach Fertigstellung vermieten wollten. Vor Fertigstellung starb die Schwester und wurde vom Bruder beerbt. Dieser vermietete alle drei Objekte und beantragte die Gewährung des Bewertungsabschlages für Vermietungsobjekte im Rahmen der Erbschaftsteuer. Dies lehnte das Finanzamt unter anderem mit der Begründung ab, Teil des Nachlasses seien nur Objekt im Zustand der Bebauung geworden.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Bruder zu zwei Dritteln Recht. Der Gesetzeswortlaut verlange für den Bewertungsabschlag bei Vermietungsobjekten gerade nicht deren Fertigstellung; entscheidend sei alleine, dass im Zeitpunkt des Todes eine konkrete Vermietungsabsicht vorliege. Entsprechend sei für die beiden noch nicht fertig gestellten Objekte, die die Geschwister gemeinsam vermieten wollten, der Bewertungsabschlag zu gewähren, auch wenn noch keine Fertigstellung erfolgt und kein Mietvertrag abgeschlossen gewesen sei. Für das im Todeszeitpunkt selbst genutzte Objekt, das auch nicht vermietet werden sollte, könne der Bewertungsabschlag entsprechend nicht gewährt werden.

Konsequenz
Die Entscheidung ist positiv zu sehen, weil sie den Bewertungsabschlag nicht an die Fertigstellung eines Objekts knüpft, also insbesondere in Fällen plötzlichen Versterbens hilft. Allerdings wird das Bestehen einer konkreten Vermietungsabsicht regelmäßig eine Beweisbarkeitsfrage sei. Das Finanzgericht hat konsequenterweise auch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

19. Zur Behandlung von krankheitsbedingten Aufwendungen für Treppenlift

Kernproblem
Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abzugsfähig, soweit sie zwangsläufig sind und die zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, hat der Steuerpflichtige durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Das formalisierte Nachweisverlangen betrifft z. B. Kuren, Psychotherapie, allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens als medizinische Hilfsmittel oder wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden. Für andere Aufwendungen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Sachverhalt
Eheleute ließen sich wegen der Gehbehinderung des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen und machten beim Finanzamt die Aufwendungen von über 18.000 EUR geltend. Hierzu legten sie ein Attest des Hausarztes vor, der eine außergewöhnliche Gehbehinderung bescheinigte. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit Verweis auf das formalisierte Nachweisverlangen für medizinische Hilfsmittel ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies den Fall an das Finanzgericht zurück. Der geforderte Nachweis sei nur in den vom Gesetz abschließend aufgezählten Fällen zu erbringen, u. a. auch für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Hierunter fallen nach der Definition im Sozialgesetzbuch V technische Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Darunter sei ein Treppenlift nicht zu subsumieren. Das Finanzgericht habe nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit für die Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen. Das Attest des Hausarztes sei dabei als Parteivortrag zu würdigen und könne nicht als Nachweis gewertet werden. Da weder das Finanzamt noch das Finanzgericht die erforderliche Sachkunde besäßen, sei gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Konsequenz
Bei pauschaler Ablehnung des Abzugs von Krankheitskosten durch das Finanzamt sollte kritisch geprüft werden, ob das Nachweisverlangen überhaupt gefordert werden kann. Noch besser ist es, das bereits vor Entstehung der Kosten zu tun, um gegebenenfalls die geforderten Voraussetzungen zu erfüllen.

20. Kein Lohn für Schwarzarbeit

Kernaussage
Ein Unternehmer, der bewusst ganz oder teilweise Schwarzarbeit vereinbart, kann für seine Werkleistung keine Bezahlung verlangen. Durch den Verstoß gegen das gesetzliche Verbot zur Schwarzarbeit kann er zudem keinen Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung geltend machen.

Sachverhalt
Der beklagte Auftraggeber beauftragte die Klägerin mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 EUR einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 EUR, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet. Der Klage auf den restlichen Werklohn gab das Landgericht statt; das Oberlandesgericht (OLG) wies sie ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil des OLG.

Entscheidung
Beide Parteien haben bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) verstoßen. Damit ist der gesamte Vertrag nichtig und ein vertraglicher Anspruch auf den Werklohn ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich der Bereicherung, die darin besteht, dass der Beklagte die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, schließt eine Berufung auf Treu und Glauben aus.

Konsequenz
Nach diesem Urteil tragen Handwerker, die gegen das ScharzArbG verstoßen, das volle Risiko dafür, dass ihre Arbeit bezahlt wird. Demgegenüber trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass er mit seinen Mängelansprüchen ins Leere läuft.

21. Zur Schadensersatzpflicht beim Grundstücksverkauf

Kernaussage
Bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten ist der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt.

Sachverhalt
Die Klägerin kaufte von den beiden Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 260.000 EUR. Nach dessen Übergabe stellte die Klägerin fest, dass das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist. Das Landgericht erließ ein Grundurteil, wonach die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Im anschließenden Betragsverfahren wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.129,86 EUR sowie von 45.000 EUR als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Die Urteile sind rechtskräftig. Nach weiteren Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von den Beklagten 499.728,86 EUR. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Nach Ansicht des Kammergerichts (KG) ist die Ersatzpflicht der Beklagten nicht begrenzt. Bei der Prüfung, ob die Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks auszugehen. Dieser liege bei (mindestens) 600.000 EUR, während die Zahlungen, zu denen die Beklagten bislang verurteilt worden sind, sich auf insgesamt 639.230,38 EUR beliefen und sie damit nur ca. 6 % über dem Verkehrswert lägen. Hiergegen gingen die Beklagten in Revision.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidung des KG auf. Bei unverhältnismäßigen Mangelbeseitigungskosten ist zum Schutz des Verkäufers der Schadensersatz auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt. Bei Grundstücksverträgen kann davon ausgegangen werden, dass Mangelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreien Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.

Konsequenz
Zutreffend zieht der BGH eine Obergrenze für Mängelbeseitigungskosten ein. Problematisch ist, wenn sich erst später herausstellt, dass die Kosten unverhältnismäßig sind. Entscheidend ist jedoch grundsätzlich der Beginn der Mängelbeseitigung. Nur dann besteht keine Ersatzpflicht, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht weiterführen würde.

22. Gesellschafterdarlehen: Abgeltungsteuer für Zinsen?

Kernaussage
Zinsen aus Gesellschafterdarlehen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Ausnahmeregelung von der Abgeltungsteuer wurde erneut gerichtlich bestätigt.

Sachverhalt
Die Beteiligten stritten darüber, ob die Abgeltungssteuer auf Zinsen anzuwenden ist, die eine GmbH-Gesellschafterin auf Darlehen erhält, die sie der GmbH eingeräumt hat. Im Bescheid über die Einkommensteuer des Jahres 2009 wurden die Zinserträge aus dem Gesellschafterdarlehen als Einnahmen aus Kapitalvermögen erfasst und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und forderte eine Besteuerung der Erträge mit der Abgeltungssteuer. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Zur Begründung verwies es auf den Ausnahmetatbestand von der Abgeltungssteuer, wonach Zinseinnahmen nicht der Abgeltungssteuer zu unterwerfen sind, wenn die Zinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner entrichtet würden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt sei. Die Klägerin hielt einen Anteil von 50 % an der Gesellschaft.

Entscheidung
Die Münsteraner Finanzrichter folgten dem Finanzamt und bejahten die Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmeregelung. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Alle Fälle, in denen Gesellschafter Einfluss auf die Darlehensaufnahme von Gesellschaften haben, würden steuerlich gleich behandelt. Für die unterschiedliche Behandlung von Darlehenszinsen, die an fremde Dritte und an Gesellschafter gezahlt werden, gebe es sachliche Gründe, die die unterschiedlichen Rechtsfolgen rechtfertigten.

Konsequenz
Die Entscheidung überrascht nicht. Die Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmetatbestände von der Abgeltungssteuer war in anderen Entscheidungen bereits nicht bezweifelt worden. Das Finanzgericht hat die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.

23. Unterstützung von Angehörigen im Ausland

Kernproblem
Werden bedürftige nahe Angehörige im Ausland unterstützt, kann ein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen, denn es ist nicht Voraussetzung, dass die unterstützte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Der im Inland geltende steuerliche Höchstbetrag für die Unterstützung von zurzeit 8.354 EUR wird jedoch nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterstützten Person nach der Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung gekürzt. Der Abzug setzt eine gesetzliche Unterhaltspflicht voraus, die nach inländischen Maßstäben zu bestimmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) haben Personen im arbeitsfähigen Alter die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere ihre Arbeitskraft, zunächst auszuschöpfen, um bedürftig zu sein. Die Finanzverwaltung fordert das grundsätzlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs, was aber der Praxis nicht gerecht wird, wie folgender Fall aufzeigt.

Sachverhalt
Eine Betriebswirtin unterstützte ihre in Russland lebende Mutter durch Bargeldübergaben und Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei deren Besuch in Deutschland mit insgesamt 2.497 EUR. Die Mutter war 60 Jahre alt, bezog in Russland eine Rente von umgerechnet 2.173 EUR, und musste selbst wiederum ihre in der Ukraine lebende eigene Mutter persönlich pflegen und stand ganzjährig hierfür auf Abruf, wenn Engpässe bei deren Betreuung eintraten. Das passierte im Streitjahr für 3 Monate. Das Finanzamt folgte der Verwaltungsauffassung, die unabhängig von den Verhältnissen im Wohnsitzstaat eine Erwerbsobliegenheit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres voraussetzt, und kürzte den beantragten Abzug. Lediglich für den Zeitraum der eigenen Pflegedienste sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, weil eine Erwerbstätigkeit dann nicht verlangt werden könne. Die Betriebswirtin klagte beim Finanzgericht (FG) Köln.

Entscheidung
Die Richter sahen eine Bedürftigkeit als gegeben an und gewährten den Abzug im Wesentlichen. Zwar könne nach der Rechtsprechung des BFH selbst bei Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung am Wohnsitz nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte gefunden. Die Anforderungen dürften allerdings nicht überspannt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssten die Einkünfte auch objektiv erzielbar sein, was von den persönlichen Voraussetzungen wie z. B. Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhinge. Der Senat hielt es bei lebensnaher Betrachtung für ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber zu den geschilderten Bedingungen eine 60 Jahre alte Frau einstellen würde.

Konsequenz
Eine Kürzung des Abzugs wurde lediglich in Höhe der eigenen Einkünfte nach der Ländergruppenteilung (= 50 %) vorgenommen. Das FG hat die Revision zugelassen.

24. Berufstätige Kinder: Kein Anspruch auf Kindergeld?

Kernproblem
Der Gesetzgeber hat mit dem Steuervereinfachungsgesetz die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld und den Kinderfreibetrag ab dem 1.1.2012 neu gefasst. Für volljährige Kinder in erstmaliger Berufsausbildung oder Erststudium werden die Steuervergünstigungen unabhängig von deren Einkünften und Bezügen gewährt. Dagegen kann ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums nur berücksichtigt werden, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich bleibt nur eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob. Die Verschlechterung der Gesetzeslage für berufsbegleitend studierende Kinder stand jetzt auf dem Prüfstand beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG).

Sachverhalt
Eine Mutter erhielt für ihren Sohn bis einschließlich Dezember 2011 Kindergeld. Der Sohn hatte im Juni 2008 seine Erstausbildung zum Bauzeichner beendet und wurde anschließend vom Ausbildungsbetrieb übernommen. Nach einem Jahr Berufspraxis begann er im August 2009 mit einem berufsbegleitenden Studium im Fachbereich Bautechnik/Tiefbau zum staatlich geprüften Techniker. Ab Januar 2012 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Verweis auf die Vollzeitbeschäftigung und die eingetretene Gesetzesänderung auf. Die Mutter sah Ausbildung und Studium als eine "Einheit" an und vermochte nicht einzusehen, dass "einer der nichts tue oder in der Woche nur 20 Stunden arbeite, besser gestellt werde, als einer der bereit sei, die Strapazen einer Fortbildung auf sich zu nehmen und zudem noch länger als 20 Stunden in der Woche zu arbeiten". Mit einer geringeren Stundenzahl wäre der Sohn auf Harz IV angewiesen gewesen.

Entscheidung
Nach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten, die er an die Gewährung einer Steuervergünstigung knüpfen kann. Die Einführung der Verwaltungsvereinfachung durch Verzicht auf die Einkünfte- und Bezügegrenze habe nach der Gesetzesbegründung eine Änderung bei der Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit erfordert. Danach bestehe nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Vermutung könne durch die im Gesetz genannten Voraussetzungen widerlegt werden. Das sieht der Senat als zulässig an, weil das Kindergeld eine Steuervergütung darstellt und der Gesetzgeber nur gehalten ist, einkommensteuerrechtlich das Familienexistenzminimum freizustellen.

Konsequenz
Das Urteil ist bereits bestandskräftig geworden. Betroffenen Kindern bleibt zu empfehlen, dafür eigene Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend zu machen.

25. Nachverpfändung: Auslegung einer Eintragungsbewilligung

Kernaussage
Soll eine vor dem 20.8.2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden und ist den Umständen zu entnehmen, dass die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient, so ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen. Das Grundbuchamt muss dies von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk kennzeichnen.

Sachverhalt
Die Beteiligte ist Inhaberin zweier Erbbaurechte. Diese sind jeweils mit einer im Jahr 1985 zugunsten einer Bank bestellten und sofort fälligen Grundschuld belastet. Mit notarieller Erklärung aus November 2012 erstreckte die Beteiligte die Grundschulden unter Bezugnahme auf die jeweiligen Bestellungsurkunden wechselseitig jeweils auf das andere Erbbaurecht. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Beteiligten Recht. Die vor dem 20.8.2008 bestellte Sicherungsgrundschuld für eine Geldforderung ist sofort fällig, soweit sie das bereits belastete Erbbaurecht betrifft. Dagegen setzt die Fälligkeit der Grundschuld hinsichtlich des nachbelasteten Erbbaurechts aufgrund der Änderung der Rechtsvorschriften zwingend eine Kündigung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist voraus, sofern die Grundschulderstreckung ebenso eine Geldforderung sichern soll. Muss das Grundbuchamt anhand der Umstände von einer Sicherung einer Geldforderung ausgehen, ist anzunehmen, dass die Geltung der gesetzlichen Regelung beabsichtigt ist. Denn es ist davon auszugehen, dass die Eintragungsbewilligung einen zulässigen Inhalt haben soll und die Bezugnahme auf die ursprüngliche Bestellungsurkunde einschließlich der nicht mehr zulässigen Fälligkeitsregelung nicht gewollt ist. Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld ersichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, ist davon auszugehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert. Entsprechend ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen. Dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen

Konsequenz
Von zwingenden Schutzvorschriften zugunsten des Grundstückseigentümers sind nur für ihn günstige Abweichungen, wie die Verlängerung der Kündigungsfrist für Gläubiger, möglich.

26. Leasingvertrag: Zur Prozessführungsbefugnis

Kernaussage
Ein Leasingnehmer kann im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion vom Leasinggeber wirksam ermächtigt werden, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen. Allerdings endet diese Befugnis, wenn der Ermächtigende seinerseits die Forderung abgetreten hat und diese Abtretung im Zuge der ausgesprochenen Kündigung des Leasingvertrags offen gelegt wird.

Sachverhalt
Die Klägerin übernahm einen Leasingvertrag über diverse Fitnessgeräte. Die später beklagte Lieferantin hatte nach Vorlage einer angeblich unterzeichneten Abnahmeerklärung von der Leasinggeberin ihren Kaufpreis von 102.660 EUR erhalten, die Geräte tatsächlich aber nicht geliefert. In den Leasingbedingungen fand sich eine Klausel, die im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine aufschiebend bedingte Rückabtretung vorsah und damit vorbehaltlich bereits eingeleiteter Prozessführungsmaßnahmen erst in einer Zeit zum Tragen kam, in der der vertragliche Leistungsaustausch und die Verpflichtung des Leasinggebers zur Gewährung des Mietgebrauchs bereits ihr Ende gefunden hatten. Nachdem die Klägerin erfolglos bei der Beklagten eine Auslieferung der Fitnessgeräte begehrt hatte, trat sie im Oktober 2008 vom Kaufvertrag zurück. Sie erhob im Dezember 2011 Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, während das Oberlandesgericht ihr statt gab. Die Beklagte erhob daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung
Der BGH hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Gegen die Klausel bestanden keine durchgreifenden Bedenken. Es entspricht der üblichen Praxis, die auch durch die Rechtsprechung des Senats gebilligt ist, dass der Leasinggeber den Leasingnehmer durch eine Klauselgestaltung wirksam ermächtigen kann, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen zur Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen. Diese Ermächtigung ist jedoch endlich, soweit der Leasinggeber als Ermächtigender seinerseits die Forderung abgetreten hat und diese Abtretung sodann offenlegt. Denn insoweit ist der bedeutsame Schutz des Prozessgegners wegen desselben Streitgegenstandes nicht sowohl vom derzeitigen als auch vom ursprünglichen Forderungsinhaber gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, nicht mehr gewahrt.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt die Schwierigkeiten bei Ansprüchen im Leasing-Dreiecksverhältnis und die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen, die oft der AGB-Kontrolle unterliegen.

27. Nutzung eines Dienstwagens: Zur Zuzahlung

Kernproblem
Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar, dessen lohnsteuerliche Erfassung entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder typisierend nach der sog. 1 %-Regelung zuzüglich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt. Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Pkw, sind diese unabhängig von der Berechnungsmethode steuerlich abzugsfähig (gegebenenfalls unter Verteilung auf die Nutzungsjahre). Gleiches gilt für Leasingsonderzahlungen. Bei pauschalen Nutzungsentgelten vertreten Rechtsprechung und Verwaltung noch unterschiedliche Auffassungen. Das gilt auch für den Fall, in dem der steuerliche Sachbezug unter der Zuzahlung liegt und sich die Frage stellt, ob der übersteigende Betrag als Werbungskosten abzugsfähig ist.

Sachverhalt
Einem Arbeitnehmer wurde ein VW Golf als Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Hierfür musste er eine vertraglich vereinbarte monatliche Zuzahlung leisten, die vom Beschäftigungsgrad des Nutzers und dem Nettorechnungspreis abhängig war. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung unter Abzug der Zuzahlung und versteuerte 7.193 EUR. In seiner Einkommensteuerveranlagung beantragte der Arbeitnehmer die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode (2.218 EUR) und wollte die Zuzahlung (4.214 EUR) komplett als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Zuzahlungen nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils abzugsfähig und der übersteigende Betrag (1.997 EUR) der privaten Nutzung zuzurechnen sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg anhängig.

Entscheidung
Das FG ließ den Abzug der kompletten Zuzahlung als Werbungskosten zu. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Zuzahlungen objektiv mit der Berufstätigkeit im Zusammenhang ständen und subjektiv auch zur Förderung des Berufs verausgabt wurden. Kosten der privaten Lebensführung schloss der Senat aus, weil sich die Zuzahlungen nicht nach dem Verhältnis der privaten zu den beruflichen Fahrten richteten, sondern dem Beschäftigungsgrad. Zwar seien Zuzahlungen nach der Rechtsprechung vom Sachbezugswert abzuziehen, weil es insoweit an einer Bereicherung fehle. Die hierzu ergangenen Regelungen beträfen jedoch die "Einnahmen" und nicht die beim Senat streitige Ausgabenseite.

Konsequenz
Die Finanzverwaltung hat bereits die vom FG zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Einsprüche des Arbeitnehmers sind bei gleichen Sachverhalten mit Hinweis auf ein Ruhen des Verfahrens zu empfehlen.

28. Zum Vorliegen einer Auswärtstätigkeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

Kernproblem
Ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) hat, kann Anknüpfungspunkt für viele steuerliche Fragestellungen sein. Dies gilt z. B. für die Bemessung von steuerlichen Sachbezügen bei der Überlassung eines Dienstwagens oder im Reisekostenrecht. Gleichwohl sind Fälle ohne das Vorliegen einer Arbeitsstätte denkbar. Das kann z. B. bei einer reinen Reisetätigkeit oder einem großen Stadt-, Hafen- oder Waldgebiet der Fall sein, aber auch bei dem Kehrbezirk des Schornsteinfegers oder einem Zeitungszustellbezirk. Solche Arbeitnehmer haben dann Dienstreisen und können u. a. Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate oder höhere Fahrtkosten geltend machen. Bei Probe- oder befristeten Arbeitsverhältnissen besteht dagegen noch keine einheitliche Rechtsprechung.

Sachverhalt
Ein Mechaniker hatte einen auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit 6 Monaten Probezeit abgeschlossen. Die Entfernung von seiner Wohnung betrug 9 km. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Ablauf der Befristung nicht fortgesetzt. In seiner Steuererklärung beantragte der Mechaniker zunächst für die Probezeit Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten nach den tatsächlich gefahren Kilometern, dann später im Klageverfahren auch noch Fahrtkosten für das gesamte Jahr. Er begründete dies neben der Probezeit mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der im Fall eines für 3 Jahre abgeordneten Beamten sowie eines 2 Jahre versetzten Bundeswehrsoldaten Reisekosten angesetzt hatte. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil eine Auswärtstätigkeit eine bereits vorhandene Arbeits-/Tätigkeitsstätte voraussetze. Der Mechaniker klagte vor dem Finanzgericht (FG) Köln.

Entscheidung
Das FG Köln hat eine Auswärtstätigkeit verneint. Zutreffend habe das Finanzamt den Arbeitsplatz als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, denn die Auswärtstätigkeit setze in der Regel voraus, dass der Arbeitnehmer vorübergehend beruflich außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig werde. Zwar habe es der BFH in seiner Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass andere Fälle denkbar seien und nach Literaturmeinung gelte das auch bei Probearbeitsverhältnissen. Bei Sachverhalten wie dem Streitfall könne eine Auswärtstätigkeit aber nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine Kontrollüberlegung bei typisierender Betrachtung zu dem Ergebnis käme, dass ein Familienumzug an den Tätigkeitsort nicht zuzumuten sei. Bei einer Entfernung von nur 9 km bliebe hierfür kein Raum.

Konsequenz
Die Revision ist zugelassen und wurde bereits eingelegt. Betroffene Arbeitnehmer sollten ihre Bescheide durch Einspruch offenhalten und das Ruhen des Verfahrens beantragen.



Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de